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BGB § 1285 Mitwirkung zur Einziehung

BGB § 1285 Mitwirkung zur Einziehung

[ Auszug: (1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, we ... ]